Notariell beglaubigte Übersetzung mit Apostille
Bei internationalen Geschäftsabschlüssen oder auch Gerichtsverfahren sind notariell beglaubigte Übersetzungen mit Apostille notwendig.
Eine in der Schweiz erstellte Übersetzung von einem offiziellen Dokument haben im Ausland nicht zwingend Gültigkeit. Je nach Zielland reichten eine notariell beglaubigte Übersetzung aus oder es muss noch eine Apostille auf die Übersetzung gemacht werden.
Ist das Zielland aber nicht dem Haager Abkommen beigetreten, dann muss nebst einer notariellen Beglaubigung eine Legalisierung durch die Staatskanzlei und eine Überbeglaubigung durch die Bundeskanzlei eingeholt werden.
Die Schweiz ist zum Beispiel im Jahr 1973 dem Haager Abkommen beigetreten wie die Bahamas. Mit dem Beitritt von Grossbritannien 1965 sind auch dazugehörige Inseln wie die Cayman Islands, Barbados oder Gibraltar beigetreten.
Kuba oder China sind zwei Länder, die bis heute das Abkommen noch nicht ratifiziert haben.
Die Liste der Länder, welche dem Haager Abkommen beigetreten sind, wird laufend aktualisiert und kann bei der Bundeskanzlei eingesehen werden.
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